Teil-/halboffene Reithallen sind Sportstätten unter freiem Himmel gleichgesetzt.
Dazu schreibt das Landwirtschafts- und Innenministerium:
Was gilt grundsätzlich für überdachte, an mindestens einer Seite aber vollständig offenen Sportstätte (z.B. teil-/halboffene Reithallen)? (17.03.2021)
Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen, die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können als Anlagen "unter freiem Himmel" gleichgestellt werden.
Deren Betrieb und Nutzung sind somit für die Unterrichtserteilung und zur Ausübung von Reitsport zulässig.