Bisher gab es keinen festen Grenzwert für Kutschenführer. Die Entscheidung, ob ein Kutschenführer fahruntüchtig ist, war immer eine Einzelfallentscheidung, bei der man sich an dem Grenzwert für Radfahrer (1,6 Promille) orientierte. Sowohl Radfahrer als auch Kutschenführer sind Fahrzeugführer im Sinne des Gesetzes. Für beide galt daher bisher der Grenzwert für Kraftfahrzeugführer (1,1 Promille) nicht, da es sich um unmotorisierte Fahrzeuge handelt.
Nach Anhörung eines Sachverständigen kam das Gericht aber zu der Überzeugung, das ein Gespannfahrer eine weitaus schwierigere Aufgabe als der Radfahrer zu bewältigen hat, da er jederzeit in der Lage sein muss, auf das die Kutsche ziehende Pferd lenkend einzuwirken. Erschwerend kommt hinzu, dass sich das lebende Tier keinesfalls als so berechenbar erweist, wie dies - abgesehen von plötzlich auftretenden technischen Defekten - bei einem Auto oder einem Fahrrad der Fall ist.
Es ist daher nicht erkennbar, dass die typischen alkoholbedingten Einbußen in der Leistungsfähigkeit, wie etwa die Verringerung der Aufmerksamkeit des Reaktionsvermögens, die Erhöhung der Risikobereitschaft bei gleichzeitiger Reduzierung des Risikobeurteilungsvermögens oder die Einengung des Sichtfeldes („Tunnelblick“), bei einem Kutscher für die Beeinträchtigung der Fähigkeit zum sicheren Führen des Gespanns in geringerem Ausmaß zum Tragen kämen, als bei anderen Fahrzeugführern.
Vor diesem Hintergrund sind die an einen Kutscher im Straßenverkehr für ein sicheres Führen seines Fahrzeugs zu stellenden Anforderungen nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht geringer zu bewerten, als diejenigen, die ein Kraftfahrer zu erfüllen hat.
Der Kutschenführer begeht damit ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. (§ 316: „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“)
Neben der Geldstrafe wird dem Kutscher auch die Fahrerlaubnis entzogen.
Für Reiter gibt es bisher keine festen Grenzwerte. Da der Reiter kein Fahrzeugführer ist, fällt er auch nicht unter den § 316 StGB.
Für Reiter bleibt wie bei Fußgängern nur der § 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV):
„Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.“
Alkohol führt zu einer geistigen und körperlichen Beeinträchtigung, so dass auch Fußgänger und Reiter ab einer gewissen Menge Alkohol nicht mehr zur Teilnahme am Verkehr geeignet sind.
Da es aber für sie keine festen Grenzwerte gibt, ist es hier immer eine Einzelfallentscheidung, ob der Reiter noch geeignet war. Bei Fußgängern gibt es Rechtspechung, dass sie ab 2 Promille nicht mehr zur Teilnehme am Verkehr geeignet sind.
Für Reiter habe ich bisher keine Rechtsprechung gefunden. Das deutet darauf hin, dass es bisher kaum Probleme mit betrunkenen Reitern im Straßenverkehr gab.
Der Reiter würde zwar nur eine Ordnungswidrigkeit nach der FeV begehen. Aber auch dem Reiter würde, wie einem Radfahrer, die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er mit erheblicher Alkoholisierung am Verkehr teilgenommen hat. (§ 46 FeV)
Es bleibt aber abzuwarten, wie sich das Urteil zum Gespannfahren bei einem vom Reiter verursachten Unfall auswirken wird.
Auch ein Reiter hat sicher weitaus schwierigere Aufgaben als der Radfahrer zu bewältigen, wie dies bereits im Urteil für den Kutscher dargestellt wurde.
Daher sollte man auch als Reiter und Kutscher Alkohol nur in maßen und nicht in „Massen“ genießen.
Hier der Link zum vollständigen Urteil
Heiner Natschack