Wo darf man reiten? |
Wo darf man nicht reiten? |
- Auf allen öffentlichen Straßen und Wegen, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist. Hier wird das Reiten durch die StVO geregelt. - Nach Art. 26 bis 30 Bayer. Naturschutzgesetz dürfen grundsätzlich alle Flächen in der freien Natur zum Reiten benutzt werden soweit es nicht ausdrücklich durch das Gesetz verboten wurde und solange dabei keine Schäden entstehen. - Auf Privatwegen, die sich zum Reiten eignen. (Art. 28 BayNatSchG) - Auf markierten Reitwegen. - Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit. (Art. 30 BayNatSchG) - Im Wald nur auf geeigneten Wegen (Art. 30 Abs. II BayNatSchG) Waldwege, Forststraßen, Reitwege – nicht quer durch den Wald oder auf Holzrückegassen) - Gewässer dürfen nach Art. 21 Bayer. Wassergesetz außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen zum Schwemmen und Tränken von Pferden benutzt werden |
- Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen, die mit dem Zeichen Reitverbot für Reiter gesperrt wurden. (§ 41 StVO) - Auf Privatwegen die sich nicht zum Reiten eignen. (Art. 28 Abs. I BayNatschG) - Auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Reiten (Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG z.B.Landschaftsschutzgebiete, Wildschutzgebiete) - Auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen, soweit die Sperre mit Genehmigung der Naturschutzbehörde errichtet wurde. - Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) - Im Wald außerhalb von Straßen und Wegen (Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG - Auf bundeseigenen Betriebswegen und Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau (§ 2 Abs. 1 BAVO). - In Gewässern im Bereich von Schilf- und Röhrichtbeständen. Art. 21 Bayer. Wassergesetz)
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Übersicht der wichtigsten Vorschriften. Mehr Informationen gibt es für Mitglieder der VFD im internen Bereich.
Gilt sinngemäß auch für das Fahren.
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Recht