-
Bei der Ausübung des Betretungsrechts ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Art. 26 BayNatschG - Gemeinverträglichkeit). Es dürfen daher beim Reiten keine Schäden an Wegen und Flächen entstehen.
-
Dem Fußgänger gebührt der Vorrang. Beim Vorbeireiten sollte daher zum Schritt durchpariert werden. (Art. 28 BayNatschG)
-
Sperren und Reitverbote dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde errichtet werden. (Art. 27, 31, 33 BayNatschG)
-
Wild darf durch die Reiter nicht beunruhigt werden (Art. 19a BundesjagdG, Art. 56 Bayer. Jagdgesetz) Im Jagdrevier dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt frei laufen. Der Hund muss sich in Sicht- und Rufweite befinden.
-
Die untere Naturschutzbehörde (Landratsamt) kann eine Kennzeichnung der Reitpferde vorschreiben (Art. 31 BayNatschG). Solche Pferdekennzeichnungsverordnungen wurden in einigen Landkreisen erlassen.
Dienstag, 20 Februar 2018 10:12
Was ist beim Reiten in der freien Natur zu beachten?
geschrieben von Sabine Hausmann
Publiziert in
Recht