Im Urteil des OLG München OLG München (8. Zivilsenat), Endurteil vom 23.03.2016 - 8 U 4804/15 wurde entschieden, dass der Haftungsausschluss auch gegenüber der Krankenversicherung gilt.
Die Krankenversicherung der Reitbeteiligung kann daher den Pferdehalter nicht für die entstandenen Heil- und Pflegekosten in Regress nehmen.
Titel:
Haftungsausschluss wegen Vorliegens eines Gefälligkeitsverhältnisses
Normenketten:
BGB § 833
SGB X § SGB_X § 116
Redaktionelle Leitsätze:
1. Ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vertragspartner einen Dritten unmittelbar durch den von ihnen abgeschlossenen Vertrag belasten, ohne dass der Dritte in die Vertragsgestaltung eingeschaltet gewesen ist.
2. Kein Vertrag zu Lasten Dritter liegt vor, wenn sich die Leistungspflicht des Dritten nicht unmittelbar aus dem von den anderen Personen geschlossenen Vertrag, sondern aus dem Gesetz oder aus einem anderen Vertrag ergibt, den der leistungspflichtige Dritte mit dem Anspruchsteller abgeschlossen hat. (Leitsatz der LSK-Redaktion)
Rechtsgebiet:
Sonstiges Bürgerliches Recht
Schlagworte:
Tierhalterhaftung, Haftungsausschluss, Krankenversicherung, Sozialversicherungsträger, Reitunfall, Schadensersatz, Gefälligkeitsverhältnis vorgehend:
LG Passau, Endurteil vom 23.11.2015 - LGPASSAU Aktenzeichen 1O51815 1 O 518/15
Fundstellen:
LSK 2016, LSK Jahr 190848
MDR 2016, MDR Jahr 2016 Seite 650
r+s 2017, RUNDS Jahr 2017 Seite 41
ECLI:
ECLI:DE:OLGMUEN:2016:0323.8U4804.15.0A
Rechtskraft:
rechtskräftig
Oberlandesgericht München
Az.: 8 U 4804/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 23.03.2016
1 O 518/15 LG Passau
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
wegen Schadensersatz
erlässt das Oberlandesgericht München - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 23.03.2016 im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sach-und Streitstandes vom 21.03.2016 folgendes
Endurteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom LGPASSAU 23.11.2015 mit dem Aktenzeichen 1 O 518/15 in der durch Beschluss des Landgerichts Passau vom LGPASSAU 12.12.2015 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das in Ziffer I genannte Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1 Die Klägerin verlangt als gesetzliche Krankenkasse der am 02.08.1993 geborenen Zeugin Stefanie H. vom Beklagten als Halter des Reitpferdes „G.“ die Erstellung der Heil- und Pflegekosten, die durch den Reitunfall vom 24.03.2012 entstanden sind.
2 Die Zeugin Stefanie H. unternahm mit dem ihr vom Beklagten unentgeltlich überlassenen Reitpferd „G.“ am 23.04.2012 einen Ausritt ins Gelände. Als „G.“ scheute, stürzte sie vom Pferd, wobei sie sich eine Sprunggelenksfraktur zuzog, die operativ versorgt werden musste.
3 Der Beklagte lehnte eine Haftung mit der Begründung ab, dass er mit der Zeugin Stefanie H. mündlich vereinbart habe, dass der Ausritt auf eigene Gefahr erfolge und dass er nicht hafte, wenn sie vom Pferd falle.
4 Das Landgericht Passau wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Gefälligkeitsverhältnis vorgelegen habe und dass der Beklagte mit der Zeugin Stefanie H. wirksam einen Haftungsausschluss vereinbart habe.
5 Die Klägerin ist der Auffassung, dass kein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart worden sei, weil die Vereinbarung zu vage formuliert gewesen sei und außerdem einen Vertrag zulasten Dritter darstelle. Ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter liege vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten entstehen solle.
6 Sie hat deshalb beantragen lassen, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie € 17.419,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von € 1.100,51 zu bezahlen, und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den künftigen Schaden zu erstatten, der ihr aus dem Reitunfall ihrer Versicherungsnehmerin Stefanie H., geboren am 02.08.1993, vom 23.04.2012 entsteht.
7 Der Beklagte, der von einem wirksamen Haftungsausschluss ausgeht, hat die Zurückweisung der Berufung beantragen lassen.
8 Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf sämtliche Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten samt Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll und auf das erstinstanzliche Endurteil Bezug genommen.
9 Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben sich mit den Schriftsätzen vom 22.02.2016 bzw. vom 04.03.2016 für ihre Mandanten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
10 Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom OLGMUENCHEN 08.03.2016 ist Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden.
11 Die zulässige Berufung führt nicht zum Erfolg, da das Berufungsgericht wie das Landgericht Passau von einem wirksamen Haftungsausschluss ausgeht, weshalb keine Ansprüche gemäß § SGB_X § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.
12 Ein Haftungsausschluss ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Überlassung eines Reitpferdes für einen Ausritt grundsätzlich zulässig (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, Rn. 11 zu § BGB § 833 BGB m. w. N.).
13 Der Bundesgerichtshof lässt die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses dann zu, wenn die Überlassung des Reitpferdes unentgeltlich aus reiner Gefälligkeit erfolgt ist (vgl. BGH NJW 1977, NJW Jahr 1977 Seite 2158).
14 Im vorliegenden Fall ist das Pferd „G.“ der Zeugin Stefanie H. unstreitig aus reiner Gefälligkeit unentgeltlich für einen Ausritt überlassen worden, so dass allein deshalb schon ein Haftungsausschluss anzunehmen wäre.
15 Der Beklagte hat hier jedoch mit der volljährigen und damit vollgeschäftsfähigen Zeugin Stefanie H. individuell einen Haftungsausschluss mündlich vereinbart. Eine solche Vereinbarung hat die Zeugin Stefanie H. bei ihrer Einvernahme vor dem Landgericht Passau am LGPASSAU 02.11.2015 bestätigt. Sie hat bekundet, dass sie vereinbarungsgemäß den Ausritt auf „eigene Gefahr“ unternommen habe sowie dass zwischen ihr und dem Beklagten klar gewesen sei, dass er mangels einer Versicherung für Schäden aus Reitunfällen eine Haftung ablehne, wenn sie sich beim Ausritt verletze.
16 Die ebenfalls am 02.11.2015 vor dem Landgericht Passau einvernommenen Zeuginnen Julia B. und Melanie S. haben übereinstimmend angegeben, dass der Beklagte mit jeder Person, der er unentgeltlich ein Pferd für einen Ausritt überlasse, mündlich einen Haftungsausschluss vereinbare. Dies geschehe üblicherweise so, dass der Beklagte sage, jeder Sturz vom Pferd gehe „auf die Kappe“ des Reiters und er übernehme keine Haftung, weil er keine Versicherung für Schäden aus Reitunfällen habe.
17 Das Berufungsgericht hat wie das Landgericht Passau keine Zweifel an der Richtigkeit dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen, die in sich schlüssig und gut nachvollziehbar sind.
18 Die Richtigkeit dieser Zeugenaussagen ist auch von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen worden.
19 Wie das Landgericht Passau ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass diese individuell getroffene mündliche Vereinbarung über einen Haftungsausschluss ausreichend bestimmt gewesen ist. Der Zeugin Stefanie H., die gegen den Beklagten keine Ansprüche geltend gemacht hat, ist nach ihrer Aussage klar gewesen, dass sie die Folgen eines Sturzes vom Pferd alleine zu tragen hat und dass der Beklagte mangels einer Versicherung für Schäden aus Reitunfällen eine Haftung bei einem Sturz vom Pferd ablehnt.
20 Der zwischen dem Beklagten und der Zeugin Stefanie H. individuell vereinbarte Haftungsausschluss stellt auch keinen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter dar.
21 Ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vertragspartner einen Dritten unmittelbar durch den von ihnen abgeschlossenen Vertrag belasten, ohne dass der Dritte in die Vertragsgestaltung eingeschaltet gewesen ist. In der Regel geht es bei den Verträgen zulasten Dritter um Leistungspflichten, die dem Dritten ohne seine Zustimmung unmittelbar durch den Vertrag aufgezwungen werden sollen (vgl. BGHZ 61, BGHZ Band 61 Seite 361 und BGHZ 68, BGHZ Band 68 Seite 231).
22 Kein solcher Vertrag zulasten Dritter liegt somit vor, wenn sich die Leistungspflicht des Dritten nicht unmittelbar aus dem von den anderen Personen geschlossenen Vertrag, sondern aus dem Gesetz oder aus einem anderen Vertrag ergibt, den der leistungspflichtige Dritte mit dem Anspruchsteller abgeschlossen hat (vgl. hierzu Peter Salje, Der Vertrag zulasten Dritter im Sozialrecht, abgedruckt in NZA 1990, NZA Jahr 1990 Seite 299 ff).
23 Im vorliegenden Fall ist die Leistungspflicht der Klägerin nicht durch den zwischen dem Beklagten und der Zeugin Stefanie H. individuell mündlich vereinbarten Haftungsausschluss, sondern dadurch begründet worden, dass die Zeugin Stefanie H. bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert gewesen ist. Die Pflicht der Klägerin für die durch den Reitunfall verursachten Heil- und Pflegekosten aufzukommen haben sich also aus dem mit der Zeugin Stefanie H. eingegangenen Versicherungsverhältnis bzw. aus dem Sozialgesetzbuch V ergeben.
24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § ZPO § 97 Abs. ZPO § 97 Absatz 1 ZPO.
25 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 10, ZPO § 713 ZPO.
26 Die Revision ist nicht zuzulassen, da eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zur obergerichtlichen bzw. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.